Mit dem am 1. April 2016 in Kraft getretenen Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) wurde ein flächendeckendes System außergerichtlicher Schlichtung für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern aus Verbraucherverträgen geschaffen.
Für Unternehmen, die
- zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 10 Personen beschäftigen (§ 36 Abs. 3 VSBG)
und
- eine Webseite unterhalten und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden (§ 36 Abs. 1 VSBG)
normiert das VSBG neue Informationspflichten, die ab dem 01. Februar 2017 zur Vermeidung von Abmahnungen und Unterlassungsklagen zwingend zu beachten sind.
Die Unternehmen haben sich gegenüber Verbrauchern auf ihrer Webseite und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschl. Musterverträgen (Nutzungsverträge, Mietverträge, etc.) darüber zu erklären, ob Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle besteht. Nicht umfasst sind Arbeitsverträge. Gem. § 4 Abs. 1 VSBG führen die Verbraucherschlichtungsstellen keine Verfahren im Zusammenhang mit arbeitsvertraglichen Streitigkeiten durch.
Zu differenzieren ist zwischen den allgemeinen Informationspflichten (§ 36 VSBG) und den Informationspflichten nach Entstehen einer Streitigkeit (§ 37 VSBG).