Welche Lösungsmöglichkeiten bieten sich für Unternehmer, die ein grundsätzliches Interesse an einer dem gerichtlichen Verfahren vorgeschalteten außergerichtlichen Streitlösung mit Verbrauchern und Arbeitnehmern haben?
Unter Beachtung der Neuregelung in § 309 Nr. 14 bieten sich folgende vertragliche Regelungen an:
a) Absichtserklärung
Zulässig ist, dass Unternehmer im Rahmen ihrer Verträge und Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Absicht erklären, Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten möglichst einvernehmlich und außergerichtlich zu klären.
Eine Absichtserklärung ist eine Erklärung eines oder mehrerer Vertragspartner, die keine unmittelbar rechtliche Verbindlichkeit begründet und somit zu keiner endgültigen Bindung der Parteien, insbesondere der Verbraucher, führt.
Sinn und Zweck einer entsprechenden Absichtserklärung ist, dass die Verbraucher auf die Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung hingewiesen werden. Ferner entspricht diese Absichtserklärung den bisher selten beachteten Vorgaben der Zivilprozessordnung (ZPO). Die ZPO normiert in § 253 Abs. 3 Ziffer 1 ZPO, dass jede Klageschrift „Angabe darüber enthalten soll, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen“.
Eine Absichtserklärung könnte wie folgt formuliert werden:*
Bei Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden die Parteien vor einer gerichtlichen Auseinandersetzungen prüfen, ob die Durchführung eines (Mediations-, Schlichtungs-)Verfahrens in Betracht kommt, um den Konflikt nach Möglichkeit einvernehmlich im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens nach der Verfahrensordnung …. zu lösen. Die Vertragsparteien verzichten durch diese Absichtserklärung auf keine ihnen zustehenden Rechte.
b) Einseitige Verpflichtungserklärung
Für Unternehmen, die an der Förderung außergerichtlicher Konfliktlösungsverfahren interessiert sind, könnte es sich anbieten, dass sie sich ihrerseits gegenüber ihren Vertragspartnern (Verbraucher / Arbeitnehmer) einseitig zur Durchführung eines Konfliktlösungsverfahrens binden. In diesem Fall erklärt das Unternehmen seine unwiderrufliche Bereitschaft im Falle von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten an einem außergerichtlichen Konfliktlösungsverfahrens teilzunehmen. Den Verbrauchern / Arbeitnehmern wird ein Wahlrecht dahingehend eingeräumt, dass sie das unwiderrufliche Angebot des Unternehmers zur Durchführung eines außergerichtlichen Konfliktlösungsverfahrens annehmen oder den direkten Weg zu Gericht wählen.
Eine einseitige Verpflichtungserklärung könnte wie folgt formuliert werden:*
Wir erklären uns unwiderruflich und auf erstes Anfordern bereit, bei Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag an einem (Mediations-, Schlichtungs-)Verfahren nach der Verfahrensordnung … teilzunehmen, um den Konflikt nach Möglichkeit einvernehmlich im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens zu lösen. Sollte ein Klageverfahren schon anhängig sein, werden wir uns auf erstes Anfordern mit dem Ruhen des Verfahrens zwecks Durchführung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens oder eines Verfahrens vor dem Güterichter einverstanden erklären. Im Übrigen verzichten die Vertragsparteien auf keine ihnen sonst zustehenden Rechte. Insbesondere das Recht des Vertragspartners, unmittelbar die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.
*Formulierungsvorschläge zur freien Verwendung; zur Einbindung in die individuelle Webseite bzw. in den individuellen Vertrag ist die Einholung von Rechtsrat angezeigt. Eine Haftung für eventuelle Fehler wird nicht übernommen.